Terrabörsen
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Die Terraristik Börsen

 

 

Börsenordnung(en)

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Börsenordnung für Bremen, Bad Fallingbostel, Rendsburg &
Wörth am Rhein (nahe Karlsruhe)

Börsenordnung


Beginn der Veranstaltung: 07:00 Uhr bis 17.00 Uhr. (Besucher ab, siehe Ort, Uhr). Vor dem Börsenende ist das zusammenräumen nicht gestattet.


1. Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren, Zubehör und Fachliteratur zum Verkauf und Tausch der Aussteller innerhalb der Verkaufsfläche.


2. Es dürfen ausschließlich die Tierarten bzw. -kategorien angeboten werden, auf die sich die Erlaubnis zur Durchführung einer Tierbörse erstreckt und beim Börsenverantwortlichen gemeldet wurden.

3. Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt auf das Börsengelände / Verkaufsfläche. Gästen ist es untersagt Tiere mitzubringen.

4. Die unmittelbare Überwachung des Börsengeschehens, insbesondere der Einhaltung der von der zuständigen Veterinärbehörde verfügten Auflagen und der Börsenordnung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, obliegt den Aufsichtspersonen. Das umfasst u.a. die Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, die Kontrolle der Transport- und Verkaufsbehältnisse sowie die Überwachung des Tierverkaufs.

5. Die Aufsichtspersonen sind deutlich als solche erkennbar. Sie sind gegenüber Tieranbietern/ Ausstellern und Besuchern weisungsbefugt.
Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen.
Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter/Aussteller oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieser Veranstalter ausgeschlossen werden.

6. Tiere (auch Wirbellose) dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor Ort abgegeben werden.
Eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten ist unzureichend und nicht erlaubt.

7. Die Tiere müssen sich spätestens eine Stunde vorm Besuchereinlass der Besucher, in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit Ihren Tieren das Börsengelände bis spätestens um 18.00 Uhr verlassen haben.

8. In den Börsenräumen besteht absolutes Rauchverbot (Tabak und elektr. Zigaretten).

9. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen Schäden. Für Stromverlängerungen und Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen.

10. Abfälle, die durch den Verkauf entstehen, werden nicht durch die Veranstalter beseitigt, sprich die Verkäufer/innen stellen sicher, dass Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen, wie Sie ihn vorgefunden haben.

11. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc., oder durch Kleidungsstücke in der Veranstaltungshalle oder auf dem dazugehörigen Gelände ist ohne vorherige
Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Ausgenommen davon ist die
Eigenwerbung der Aussteller – sofern er nicht für seine eigene oder fremde Messe / Börse wirbt.

12. Es muss eine max. 10 cm hohe Absicherung (z.b. Holz o.ä.) gegen das Herunterfallen des
Verkaufs,- Behältnissen angebracht werden. Eine Absicherung entfällt sofern sogenannte
Displays, Schauterrarien o.ä. genutzt werden. Alle größeren Behältnisse (Displays, Terrarien o.ä.) sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.

13. Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein, und mit Zustimmung des Anbieters, aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde oder das sogenannte „Poppen“ ist nicht erlaubt.

14. Unsere Gäste haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem
Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum Verlassen der Börse im Verkaufsbehältnis am Verkaufsstand zu belassen, oder können kostenlos von uns in ausgewiesenen Räumen unterbringen. Eine zwischenzeitliche Unterbringung in ungeeigneten Räumen oder Fahrzeugen, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, ist unzulässig.

15. Sie müssen artgemäß transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden.

16. Die Transportbehältnisse müssen stabil und ausreichend groß sein, sowie einen Boden aufweisen, der dicht und ggf. eingestreut ist. Werden mehrere Tiere in einem
Transportbehältnis transportiert, sind Abtrennungen erforderlich, um ein gegenseitiges Erdrücken zu verhindern.
Je nach Tierart sind ggf. eine zusätzliche Verpackung und Separierung notwendig. Diese können, je nach Art und Größe, z. B. in geeigneten Stoffbeuteln, deren Nähte nach außen gewandt sind, in Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern erfolgen, dabei ist ggf. ein geeignetes Füllmaterial, z. B. ungedruckte Papierschnipsel, zu verwenden. Sicherzustellen ist eine gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur, z. B. durch thermoisolierte Behälter oder Wärme Akkus.

17. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:
- Name des Verkäufers
- wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
- Verbreitungsgebiet
- Herkunft: Wildfang / Nachzucht
- Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage1) f) - zu erwartende Endgröße
- Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
- bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung
Der Anhang [ "Deklaration"] sollte verwendet werden, um eine ausreichende und fehlerfreie Deklaration sicherzustellen.

18. Wildfänge von Arten des Anhanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. Davon ausgenommen sind Farmzuchten nach ordnungsgemäß durchgeführter Quarantäne oder von hiesigen Händlern erworbene Tiere.

19. Nachweis- und Dokumentationspflichten für geschützte Arten
Lückenlose Nachweiskette:
Für alle zum Verkauf, Tausch oder zur Ausstellung angebotenen Tiere, die unter die Anhänge A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder die Anlage 1 der BArtSchV fallen, ist der Nachweis des legalen Erwerbs durch eine lückenlose und plausible Dokumentenkette zu erbringen.
- Als Nachweis gelten insbesondere:
Originalbescheinigungen gemäß EG-VO 338/97 (für Anhang A)
Alle relevanten Unterlagen, die den legalen Erwerb und Besitz lückenlos belegen (z.B. Kaufverträge, frühere Herkunftsnachweise, Zuchtbescheinigungen, Einfuhr- und
Ausfuhrdokumente, Meldungen nach § 7 BArtSchV, ggf. Zuchtbuchauszüge) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren: vollständige Einfuhr- und ggf. Ausfuhrdokumente, Nachweis über die Einfuhr über eine zugelassene Zollstelle
b) Übergabe und Kontrolle:
Die Dokumente müssen dem Käufer bei Übergabe des Tieres vollständig und im Original ausgehändigt werden.
Die Dokumentenkette muss lückenlos und plausibel sein.
Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise liegt beim Anbieter/Verkäufer.
Die zuständigen Behörden können jederzeit weitere Nachweise verlangen und die Plausibilität der Dokumentenkette überprüfen.
c) Kennzeichnungspflicht:
Tiere, die nach den geltenden Rechtsvorschriften kennzeichnungspflichtig sind (z.B. nach Artikel 66 der EG-VO 865/2006, §§ 12, 13, 14 BArtSchV), müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung ist in die entsprechenden Nachweisdokumente einzutragen.
d) Vermarktungsvoraussetzungen:
Eine Vermarktung von Tieren des Anhangs A der EG-VO 338/97 ist nur zulässig, wenn die Bescheinigung den Verkäufer zur Vermarktung berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.

20. Hinweise zu Meldepflichten und weiteren Verpflichtungen
a) Meldepflicht:
Der Verkäufer hat den Käufer ausdrücklich auf die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV hinzuweisen.
Der Herkunftsnachweis muss einen entsprechenden Hinweis enthalten.
b) Bücher und Aufzeichnungen:
Die gemäß § 6 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

21. Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.

22. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeits speicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.

23. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.

24. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten): a) ausreichende
Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
- geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
- die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Die kürzeste Kantenlänge der Behältnis Grundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnis Grundfläche muss eine Länge aufweisen bei:
- Echsen und Amphibien mindestens das 1,5-Fache der Kopf-Rumpf-Länge - Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres - Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.

25. Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.

26. Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen - oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist verboten.

27. Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßern. Ausnahme: Spiderlinge & Landschildkröten.

28. Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.

29. Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

30. Das Schütteln oder Klopfen sowie das Aufeinanderstapeln an den Tierbehältern ist strengstens untersagt. Das Stapeln von Futterinsekten ist hiervon unberührt.

31. Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen.

32. Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden.

33. Die Breite oder Tiefe des Verkaufsbehältnisses muss mindestens die 1,5-fache Körperlänge des Tieres betragen; die andere Seite muss der Körperlänge entsprechen. - Bei Gruppenhaltung sind diese Angaben mit der Zahl der Tiere im jeweiligen Behältnis zu multiplizieren. Als Faustregel gilt, dass die Hälfte, der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnis Grundfläche bei entspannt nebeneinanderliegenden Tieren frei bleiben muss.
- Der Käfig muss so hoch sein, dass die Tiere darin in natürlicher Haltung aufrecht sitzen, bzw. stehen können.

34. Bei Unklarheiten sind die Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen.

35. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.

36. Der Anbieter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereitzuhalten, die er dem Käufer für den tierschutzgerechten Transport zur Verfügung stellen kann.

37. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Die Adresse bzw. die Telefonnummer des beauftragten Tierarztes (Rufbereitschaft) liegt am Veranstaltungstag an der Information aus.

38. Es ist untersagt mit Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten, betreffend Zuchtlinien, die mit erhöhten Gesundheitsrisiken oder Lebensqualitätseinschränkungen verbunden sind.

Beispiele sind Farbmorphen:
Bei Leopardgeckos wie Lemonfrost und Enigma, die Hauterkrankungen oder neurologische
Störungen verursachen können, Spezifische Königspython-Zuchtlinien wie Spider, die Gleichgewichtsstörungen aufweisen, Bartagamen-Varianten mit veränderter Hautstruktur, die Thermoregulationsprobleme und erhöhte Verletzungsanfälligkeit haben, sowie albinotische Formen tagaktiver Echsen und Schildkröten, die lichtempfindlich sind.

39. Es ist verboten, Giftschlangen einschließlich der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen und für den Menschen gefährliche Spinnentiere vermarkten.

40. Es ist verboten Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten die in sogenannten Verbotslisten, Gefahrentierverordnungen o.ä. in den Bundesländern in der die Veranstaltung ausgerichtet wird. (Z.b. Hamburg mit der Gefahrentierverordnung) mit auf die Veranstaltung zu bringen.

41. Alle Anbieter müssen die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Bei Unklarheiten sind die Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen.

42. Für Hunde ist der Zutritt der Verkaufsfläche verboten.

43. Das Fotografieren und Filmen sind nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters gestattet. Veröffentlichungen jeglicher Art (z.B. Zeitungsverlage, Sozialen Medien, Internet, Fernsehsender o.ä.) werden strafrechtlich geahndet.


Diese Börsenordnung gilt für von SoHo GbR ausgerichteten Terraristik Börsen.
Terrabörsen Börsenordnung 2025/06

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Börsenordnung für Standort Hamburg (Wird aktualisiert)



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