BörsenordnungDie Börsenordnung wurde erlassen von: Bernd Schwabe, Schachtweg 1, 27313 Dörverden Diese Börsenordnung gilt für die Reptilienbörse Rendsburg, Nordmarkhalle am 12.02.2012 für die Reptilienbörse Hamburg am 4.03.2012, Bürgerhaus Wilhemsburg, Mengestr. 20 , 21107 Hamburg sowie f. die Reptilienbörse Bremen am 15.4.2012 Egon-Kähler-Str.31,28279 BremenBeginn der Veranstaltung : 10.00 bis 16.00 Uhr. ( Aussteller ab 7.00 Uhr)1. Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärmeakkus oder Flaschen temperiert werden müssen.
2. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand des Verkäufers oder Raum für die Lagerung verkaufter Tiere) verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tier können kostenlos an der Information zur Aufbewahrung abgegeben werden.
3. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein: a) Name des Verkäufers b) wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres c) Verbreitungsgebiet d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1) f) zu erwartende Endgröße g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt h) bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung i) Der Anhang [ "Deklaration" ] sollte verwendet werden, um eine ausreichende und fehlerfreie Deklaration sicherzustellen
4. Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.
5. Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein
6. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
7. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.
8. Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.
9. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten): a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Sie muss bei - Echsen und Amphibien mindestens das 1,5 Fache der Kopf-Rumpf-Länge - bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.
10.Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßlern. Ausnahme: Spiderlinge & Landschildkröten
11.Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.
12.Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EVVO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
13.Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein- Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.
14.Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten.
15.Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.
16.Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
17.Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte)dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.
18.Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist nicht erlaubt.
19.Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt.
20.Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen
21.Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden.
22.Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.
23.Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss.
24.Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen- oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens verboten.
25.Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf und Tausch durch Privatpersonen.
26.Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
27.In den Börsenräumen besteht Rauchverbot.
28.Tiere. die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt auf das Börsengelände.
29.Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtsperson sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen.
30.Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalter ausgeschlossen werden.
31.Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
32. Die Tiere müssen sich spätestens um 09.30 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit Ihren Tieren das Börsengelände spätestens um 18.30 Uhr verlassen haben.
33. Anbieter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereitzuhalten, die er dem Käufer für den tierschutzgerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
34. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Die Adresse bzw. die Telefonnummer des beauftragten Tierarztes (Rufbereitschaft) liegt am Veranstaltungstag an der Information aus.
35. Es ist verboten, Giftschlangen einschließlich der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen und für den Menschen gefährliche Spinnentiere zu vermarkten.
36. Alle Anbieter müssen die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten.
37. Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr.
38. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen Schäden.
39. Wir bitten darum nicht mehr wie 70 % des Standes mit Wildfängen auszustellen.
40. Für Stromverlängerungen und Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen.
41. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Börse ist das Standgeld zu bezahlen. Ansonsten kann der Standplatz nicht garantiert werden.
42. Abfälle die durch den Verkauf entstehen , werden nicht durch die Veranstallter beseitigt, sprich die Verkäufer/inen stellen sicher das Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen wie Sie ihn vorgefunden haben.
43. Für Hunde ist der Zutritt der Hallen verboten.
44. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc, oder durch Kleidungsstücken in der Veranstaltungshalle und auf dem dazugehörige Gelände ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung der Aussteller.© Terrabörsen 2010-2011 Veranstalter: Bernd Schwabe , Schachtweg 1 27313 Dörverden Tel. 04231/928446
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